Digitale Amtstafel

Im Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 18.06.2009, Nr. 69 wird vorgesehen, dass ab 01.01.2010 die Pflicht der gesetzlichen Veröffentlichung der Verwaltungsakte und -maßnahmen mit deren Veröffentlichung in den Webseiten der jeweiligen Verwaltungen und öffentlichen Körperschaften als erfüllt gilt. Ab 1. Jänner 2010 gelten die Veröffentlichungen auf Papier nicht mehr als gesetzliche sondern nur als nachrichtliche Veröffentlichung.


Dekrete des Präsidenten

    • Dekret 001 vom 16.09.2021 (online vom 16.09.2021 bis zum 26.09.2021)Organisation für die Durchführung von öffentlichen Bau-. Dienstleistungs- und Lieferaufträgen – Dreijahres-programm 2021-2023: Einsetzung des einzigen Verfahrensverantwortlichen (EVV) im Sinne des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 und des G.v.D. Nr. 50 vom 18. April 2016 mit Ablauf 16.09.2021 und Festlegung der wirtschaftlichen Behandlung im Sinne des Art. 54, Punkt 2, Buchstabe h) des Einheitstextes der Bereichsabkommen für die Bediensteten der Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften und der ÖBPB vom 02.07.2015 

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