Austritt aus dem Martinsheim

Ein Austritt aus dem Heim kann unter folgenden Umständen erfolgen:

  1. auf Wunsch des Heimbewohners – der Heimbewohner kann den Heimvertrag innerhalb des 10. Tages eines jeden Monats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen
  2. mit begründetem Beschluss des Verwaltungsrates auf Vorschlag der Direktorin, wenn
    • der Heimbewohner nach wiederholter Ermahnung sich nicht an die gängigen Vorschriften des Heimes hält und der Gemeinschaft schadet oder die anderen Bewohner in grober Weise stört.
    • Bei Einlieferung in ein Krankenhaus oder in eine andere Anstalt wegen einer Krankheit, welche spezielle therapeutische Eingriffe oder Rehabilitationsmaßnahmen erfordert und einen weiteren Aufenthalt im Heim nicht mehr möglich macht.
    • bei nicht erfolgter Bezahlung der Heimrechnungen wird das Verfahren laut Dekret des Landeshauptmannes Nr. 13 vom 03.06.2013 „Verfahren für die Bevorschussung von Tarifbeteiligungen an stationäre Seniorendienste“ eingeleitet.
  3. bei Ableben des Heimbewohners

Aufnahmetermin und Austritt aus dem Heim müssen mit der Verwaltung abgeklärt werden.